Maklergebühren, die beim Hauskauf anfallen

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Maklergebühren

Wenn bei der Vermietung oder dem Verkauf einer Immobilie ein Makler als Dritter zwischengeschaltet wird, ist für dessen Dienste auch eine Maklergebühr fällig, die auch als Courtage bezeichnet wird. Deutschlandweit gibt es keine einheitliche Regelung, ob der Käufer oder Verkäufer die Maklergebühren zu tragen hat, oder ob sich die beiden Parteien die Gebühren teilen. Lediglich im Bereich der Vermietung eines Objekts gibt es nun seit 2015 eine feste Richtlinie, das sogenannte Bestellerprinzip.

Was hat es mit dem Bestellerprinzip auf sich?

Da in den Bundesländern die Verteilung der Maklergebühren unterschiedlich geregelt wird, wollte man mit dem Bestellerprinzip zumindest im Bereich der Vermietung für mehr Sicherheit sorgen. Bei Vermietungen gilt seit 2015, dass derjenige die Maklergebühren trägt, der den Makler auch selbst beauftragt hat. In der Regel wird dies der Eigentümer der Immobilie sein. Für den Mieter wird das Bestellerprinzip also in den meisten Fällen eine finanzielle Entlastung mit sich bringen. Es bietet vor allem auch die Sicherheit, dass die Maklergebühren ihm nicht zugerechnet werden können. Der Vermieter darf diese anschließend auch nicht auf die Monatsmiete umlegen. Als Maklergebühren bei der Vermittlung eines Mietobjekts können maximal bis zu zwei Monatskaltmieten plus Mehrwertsteuer berechnet werden. Für den Kauf eines Haus oder einer Wohnung gilt das Bestellerprinzip jedoch nicht!

Die Maklergebühren können stark schwanken

Die Maklergebühren für die Vermittlung einer Immobilie zum Verkauf sind in Deutschland nicht einheitlich festgelegt, sondern können sich in den Bundesländern zum Teil deutlich voneinander unterscheiden. Es ist durchaus möglich, dass ein gewisser Spielraum bei der Höhe der Gebühren durch Verhandlungen ausgeschöpft wird. So dass der Zahlungspflichtige günstiger dabei wegkommt, wenn er einen Makler beauftragt. Es lohnt sich in jedem Fall, bereits im Vorfeld mit dem Makler die Höhe seiner Courtage abzuklären. Diese kann zwischen 3% und 7% liegen, was also je nach Bundesland einen nicht unerheblichen Unterschied ausmacht. Gerade weil es hier keine festen gesetzlichen Regelungen gibt, stehen die Chancen prinzipiell nicht schlecht für einen gewissen Verhandlungsspielraum. Bei der Vermietung sieht dies jedoch anders aus. Wird für die Vermittlung eines Mietobjekts ein Makler beauftragt, ist die Courtage kaum verhandelbar, da sie oftmals gerade die Unkosten des Maklers abdeckt.

Wichtig ist natürlich auch die Frage, wer nun die Maklergebühren zu zahlen hat. Der Verkäufer oder der Käufer? Eine hälftige Teilung wird üblicherweise in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Schleswig-Holstein vorgenommen. In Niedersachsen kann es entweder zu einer hälftigen Teilung kommen oder die Zahlungspflicht trifft allein den Käufer. In Mecklenburg-Vorpommern wird der größte Teil der Gebühren vom Käufer getragen, einen gewissen Anteil übernimmt der Verkäufer. In Hessen, Hamburg, Bremen, Brandenburg und Berlin ist es allein der Käufer, den die Zahlungspflicht trifft. In vielen Bundesländern liegt die Höhe der Maklergebühren bei 7,14% des Kaufpreises des Objekts. Mit 5,95% ist es am günstigsten in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Hessen. Selbst innerhalb eines Bundeslandes kann es zu starken Schwankungen kommen. So bewegt sich die Maklergebühr in Niedersachsen je nach Region zwischen 4,76 und 7,14% des Kaufpreises. Die Höhe der Gebühren ist prinzipiell frei wählbar, doch in der Praxis haben sich diese üblichen Werte in den einzelnen Bundesländern eingependelt, an denen man sich orientiert. Die Maklergebühren machen also in jedem Fall einen erheblichen Teil der Kaufnebenkosten aus. Es lohnt sich, sich vorab zu informieren, welche Höhe für das jeweilige Bundesland gilt und wen dort letztlich die Zahlungspflicht trifft. Ist dies der Käufer, sollten die Maklergebühren als Posten in die Finanzierung der Immobilie einbezogen werden.

Wann werden die Maklergebühren fällig?

Zu zahlen sind die Maklergebühren in der Regel, wenn der Vertrag notariell abgeschlossen wurde. Dem Zahlungspflichtigen wird eine Rechnung zugestellt, die innerhalb des festgesetzten Zahlungsziels beglichen werden muss.