Maklerprovision auf Immobilien

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Maklerprovision

Wer einen Makler beauftragt, um den Kauf oder Verkauf einer Immobilie erfolgreich abzuschließen, muss auch die damit verbundene Maklerprovision zu den Kaufnebenkosten zählen. Auch wenn sich dadurch die Kosten insgesamt erhöhen, sprechen gute Gründe dafür, sich an einen professionellen Makler zu wenden. So kümmert dieser sich um sämtliche Angelegenheiten, die mit dem Kauf bzw. Verkauf des Objekts in Verbindung stehen. Er begutachtet die Immobilie und kann Angaben zu deren tatsächlichen Wert machen. Er hat einen Blick auf die nötigen Unterlagen, ist an den Verkaufsverhandlungen beteiligt, kümmert sich um Besichtigungstermine oder setzt sich mit den Anfragen von Interessenten auseinander. Ein Makler kann dem Käufer bzw. Verkäufer eines Hauses somit maßgeblich den Rücken freihalten. Denn der Aufwand, der mit dem Kauf oder Verkauf eines Objekts einhergeht, sollte keinesfalls unterschätzt werden. Für seine Dienste berechnet er eine Maklerprovision, auch Courtage genannt. Ein Maklervertrag kommt im Übrigen erst zustande, wenn die nötigen Unterschriften vorliegen. Eine mündliche Beauftragung reicht nicht aus.

Die Maklerprovision im Detail

Ihre gesetzliche Grundlage findet die Maklerprovision in § 652 BGB, wo die Entstehung des Lohnanspruchs des Maklervertrags geregelt ist. Eine sehr wichtige Frage in der Praxis ist dabei regelmäßig, welche Partei nun die Maklerprovision zu zahlen hat. Oftmals ist es üblich, dass sich Käufer und Verkäufer eines Objekts die anfallende Provision teilen. Beide Seiten haben in der Regel eine Bruttocourtage in Höhe von 3,57% des Kaufpreises zu zahlen. Abweichungen in der Höhe sowie in der Handhabung der Zahlung gibt es in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen und Bremen, wo der Käufer derjenige ist, der die Maklerprovision komplett übernimmt. Hier sollte man sich also über die jeweiligen Regelungen seines Bundeslandes informieren, ob der Käufer die Provision alleine trägt, Käufer und Verkäufer sich die Provision hälftig teilen, oder ob zwischen den beiden Parteien eine andere Verteilung besteht, wie es in Mecklenburg-Vorpommern der Fall ist. Wird ein Makler für die Vermittlung eines Mietvertrags beauftragt, darf die Maklerprovision zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer nicht übersteigen. In allen anderen Fällen gibt es keine festen gesetzlichen Regelungen, wonach sich die Maklerprovision richten muss.

Da es keine festen gesetzlichen Regelungen gibt und die Provision zwischen 3 und 7% liegen kann, ist durchaus ein gewisser Verhandlungsspielraum gegeben.

Das Bestellerprinzip

2015 wurde das sogenannte Bestellerprinzip eingeführt. Dies zielt darauf ab, den Mieter finanziell zu entlasten und daher die Maklerprovision demjenigen aufzuerlegen, der den Makler auch selbst bestellt hat. In der Regel wird dies der Eigentümer der Wohnung sein. Es ist dem Vermieter im Übrigen nicht gestattet, die Maklerprovision anschließend auf die Monatsmiete umzulegen, um seine Ausgaben so wieder reinzuholen. Dementsprechend ist es natürlich auch Sache des Mieters, die Maklerprovision zu zahlen, wenn er einen Makler beauftragt, um ihn bei der Suche nach einer passenden Mietwohnung oder einem Haus zur Miete zu unterstützen.

In Berlin wird bereits darüber gesprochen, das Bestellerprinzip auszuweiten und es auch für Immobilienkäufe gelten zu lassen. Käufer müssten dann nicht den Makler bezahlen, wenn sie ihn nicht selbst beauftragt haben. Bisher ist es jedoch noch so, dass das Bestellerprinzip nicht für den Haus- bzw. Wohnungskauf gilt.

Ein Makler reicht

Um eine doppelten Maklerprovision zu vermeiden, sollten nicht Verkäufer und Käufer unabhängig voneinander Makler beauftragen. Ist dies der Fall, sollte die Situation rechtzeitig geklärt werden, damit nicht beide Makler ihre Provisionsansprüche geltend machen.

Wann muss die Maklerprovision gezahlt werden?

Üblicherweise wird die Maklerprovision nach Vertragsschluss fällig. Der Makler wird eine entsprechende Rechnung erstellen, die in der Regel spätestens nach drei Wochen beglichen werden muss.

Wann muss keine Maklerprovision gezahlt werden?

Eine Maklerprovision darf nicht erhoben werden, wenn es um die Vermittlung von öffentlich geförderten Immobilien, also beispielsweise Sozialwohnungen, geht.